unsere Satzung

§ 1 Name

Der Verein nennt sich - Freunde der Kinder e.V. - Sigmaringen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

1.    Sitz des Vereins ist Sigmaringen

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck "die Belange der Kinder" - die Interessen der Kinder in bezug auf Erziehung und Betreuung - zu vertreten und eine Lobby zu bilden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder dürfen als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; ausgenommen ist der Auslagenersatz.

3.   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zwecken und Zielen des Vereins zustimmen und entsprechen.

2.   Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jugendmitglieder. Alle sonstigen Mitglieder sind Vollmitglieder. Die Belange der Jugendmitglieder werden durch die Jugendordnung geregelt.

3.   Natürliche und juristische Personen können die Aufnahme in den Verein durch schriftliche Erklärung beim Vereinsvorstand beantragen.

4.   Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Austrittserklärung beim Vereinsvorstand, durch Tod oder durch Ausschluss.

5.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge für jeweils 4 Jahre fest.

§ 7 Organe des Vereins

1.   Organe des Vereins sind

2.   die Mitgliederversammlung (Mitgliederversammlung) und

3.   der Vorstand (hier der erweiterte Vorstand) § 9 Ziffer 2

§ 8 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ. Sie ist alle zwei Jahre einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom erweiterten Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim erweiterten Vorstand stellt.

2.   Der erweiterte Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher ein.

3.   Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)      Entgegennahme des Berichts des Vorstandes.

b)      Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts.

c)      Die Wahl und Entlastung des erweiterten Vorstandes.

d)      Die Festsetzung der Beitragshöhe sowie deren Art und Einzugsweise.

e)      Die grundsätzlichen Schritte, die zur Erzielung des Vereinszwecks als satzungsmäßig angesehen werden.

f)       Satzungsänderungen.

g)      Den Ausschluss von Mitgliedern.

h)      Die Auflösung des Vereins.

4.   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen nicht.

5.   Zu den Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6.   Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, solange die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von 2 Mitgliedern unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

1.   Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeder dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein allein, gerichtlich und außergerichtlich.

2.   Der Vorstand lt. Ziffer 1, der Schriftführer der Jugendsprecher und  drei Beisitzer gehören zum so genannten erweiterten Vorstand.

3.   Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

4.   Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind für alle Mitglieder öffentlich.

§ 10 Amtszeit

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Bis ein neuer Vorstand gewählt wird, bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand einen Vertreter für die restliche Amtszeit des ausscheidenden berufen.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines ursprünglichen Zwecks fällt das Vermögen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation - für die Förderung von Betreuung und Erziehung der Kinder - zu.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderungen treten nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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