§ 1
Name
Der
Verein nennt sich - Freunde der Kinder e.V. - Sigmaringen. Der Verein ist in
das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Sitz und Geschäftsjahr
1.
Sitz des Vereins ist Sigmaringen
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck des Vereins
Der
Verein hat den Zweck "die Belange der Kinder" - die Interessen der
Kinder in bezug auf Erziehung und Betreuung - zu vertreten und eine Lobby zu
bilden.
§ 4
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder dürfen als
solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten; ausgenommen ist der
Auslagenersatz.
3.
Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche
und juristische Personen werden, die den Zwecken und Zielen des Vereins
zustimmen und entsprechen.
2.
Alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jugendmitglieder. Alle sonstigen
Mitglieder sind Vollmitglieder. Die Belange der Jugendmitglieder werden durch
die Jugendordnung geregelt.
3.
Natürliche und juristische
Personen können die Aufnahme in den Verein durch schriftliche Erklärung beim
Vereinsvorstand beantragen.
4.
Die Mitgliedschaft endet mit der
schriftlichen Austrittserklärung beim Vereinsvorstand, durch Tod oder durch
Ausschluss.
5.
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt.
§ 6
Beiträge
Die
Mitgliederversammlung legt die Beiträge für jeweils 4 Jahre fest.
§ 7
Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind
2.
die Mitgliederversammlung
(Mitgliederversammlung) und
3.
der Vorstand (hier der erweiterte
Vorstand) § 9 Ziffer 2
§ 8
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist
oberstes beschlussfassendes Organ. Sie ist alle zwei Jahre einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom erweiterten Vorstand
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Viertel der
Vereinsmitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes beim erweiterten Vorstand stellt.
2.
Der erweiterte Vorstand beruft die
Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
mindestens 14 Tage vorher ein.
3.
Die Mitgliederversammlung beschließt
über:
a)
Entgegennahme des Berichts des Vorstandes.
b)
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
c)
Die Wahl und Entlastung des erweiterten Vorstandes.
d)
Die Festsetzung der Beitragshöhe sowie deren Art und Einzugsweise.
e)
Die grundsätzlichen Schritte, die zur Erzielung des Vereinszwecks als
satzungsmäßig angesehen werden.
f)
Satzungsänderungen.
g)
Den Ausschluss von Mitgliedern.
h)
Die Auflösung des Vereins.
4.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zählen
nicht.
5.
Zu den Beschlüssen über den
Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6.
Den Vorsitz bei der
Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, solange
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden protokolliert und von 2 Mitgliedern unterzeichnet.
§ 9
Vorstand
1.
Der Vorstand im Sinne des BGB
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeder
dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verein allein, gerichtlich und außergerichtlich.
2.
Der Vorstand lt. Ziffer 1, der
Schriftführer der Jugendsprecher und drei
Beisitzer gehören zum so genannten erweiterten Vorstand.
3.
Der erweiterte Vorstand führt die
laufenden Geschäfte.
4.
Die Sitzungen des erweiterten
Vorstandes sind für alle Mitglieder öffentlich.
§ 10
Amtszeit
Die
Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Bis ein neuer Vorstand gewählt wird,
bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand einen Vertreter für die restliche
Amtszeit des ausscheidenden berufen.
§ 11
Auflösung
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines ursprünglichen
Zwecks fällt das Vermögen einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden
gemeinnützigen Organisation - für die Förderung von Betreuung und Erziehung
der Kinder - zu.
§ 12
Inkrafttreten
Diese
Satzungsänderungen treten nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in
Kraft.